Besonderheiten bei Wohnungen und Mietobjekten
Die Abschreibung einer Mietwohnung folgt grundsätzlich denselben Regeln wie bei der Abschreibung anderer Immobilien. Doch bei Eigentumswohnungen kommt hinzu, dass anteilig auch das Gemeinschaftseigentum – etwa das Treppenhaus oder der Aufzug – berücksichtigt wird. Das erhöht in vielen Fällen die Bemessungsgrundlage für Ihre AfA.
Als Vermieter tun Sie gut daran, sämtliche Investitionen in Ihre Wohnung oder Immobilie im Blick zu behalten. Renovierungen in einer vermieteten Wohnung, etwa der Austausch von Bodenbelägen oder Sanitäreinrichtungen, können je nach Umfang entweder sofort abgesetzt oder über mehrere Jahre verteilt werden. Hier können Sie ebenfalls durch die professionelle Beratung eines Steuerberaters profitieren, der Ihnen hilft, bei der Abschreibung Ihrer Immobilie Stolpersteine zu vermeiden.
Hier sind einige typische Beispiele für abschreibungsfähige Bestandteile bei der Abschreibung einer vermieteten Wohnung:
- Zentralheizung und Warmwasseranlagen
- fest eingebaute Einbauküche
- Modernisierungen am Dach oder an der Fassade
- neue Fenster oder Türen, sofern nicht ausgetauscht wegen Schäden