FAQ: fristlos eine Wohnung kündigen
Wann darf man als Vermieter fristlos eine Wohnung kündigen?
Eine fristlose Wohnungskündigung ist möglich, wenn ein erheblicher Vertragsverstoß vorliegt, der das Mietverhältnis unzumutbar macht. Gesetzlich geregelt ist dies in § 543 BGB. Typische Gründe sind zum Beispiel Mietrückstände oder mutwillige Beschädigungen der Mietsache. Voraussetzung ist außerdem, dass der Vermieter unverzüglich nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes handelt.
Wie dokumentiert man eine fristlose Kündigung der Wohnung rechtssicher?
Die fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen und den konkreten Kündigungsgrund nachvollziehbar darlegen. Alle relevanten Beweise – z. B. Zahlungsausfälle, Beschwerden oder Schäden – sollten dokumentiert und abgespeichert werden. Empfohlen wird die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder per Boten. Tools wie eine digitale Wohnungsverwaltungs-App können hier sehr hilfreich sein.
Was ist der Unterschied zwischen fristloser und außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages?
Die Begriffe „fristlose Kündigung“ und „außerordentliche Kündigung des Mietvertrages“ werden häufig synonym verwendet. Technisch gesehen ist die fristlose Kündigung eine Unterform der außerordentlichen Kündigung, bei der keine Kündigungsfrist eingehalten wird. Beide Varianten setzen jedoch immer einen wichtigen Grund voraus. Die außerordentliche Kündigung kann in bestimmten Fällen auch mit Frist erfolgen – z. B. bei Zeitmietverträgen.
Kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter untervermietet?
Ja, wenn der Mieter die Wohnung ohne Erlaubnis untervermietet, liegt ein möglicher Grund für eine fristlose Kündigung vor. Besonders schwer wiegt die Zweckentfremdung, wenn sie gewerblich erfolgt oder mit anderen Pflichtverletzungen einhergeht. In diesen Fällen darf der Vermieter fristlos kündigen – vorausgesetzt, der Sachverhalt ist belegbar. Auch hier sollte zuvor eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Was tun, wenn der Mieter nach fristloser Kündigung nicht auszieht?
Eine fristlose Kündigung ersetzt keine gerichtliche Räumungsklage. Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, müssen Vermieter den ordentlichen Rechtsweg beschreiten und die Räumung einklagen. Selbsthilfe – etwa durch eigenmächtiges Entfernen des Mieters – ist rechtlich unzulässig. Der gerichtliche Weg schützt Sie vor Schadenersatzansprüchen und rechtlichen Konsequenzen.