Wann darf der Vermieter die Wohnung besichtigen?
Grundsätzlich ist eine Mietwohnung der private Rückzugsort des Mieters. Als Vermieter dürfen Sie ein vermietetes Objekt daher nicht ohne einen triftigen Grund oder Ankündigung betreten. Dennoch können Wohnungsbesichtigung für den Vermieter durch das Besichtigungsrecht ermöglicht werden.
Zudem darf ein Mieter Ihnen auch in folgenden Fällen nicht den Zugang zum Mietobjekt verwehren:
- Es liegt ein konkreter Hinweis auf einen Schaden vor – wie beispielsweise einen Wasserschaden
- Die Besichtigung der Mietwohnung durch Kaufinteressenten
- Zur Vorbereitung einer Neuvermietung nach Kündigung des aktuellen Mieters
- Zur Prüfung notwendiger Modernisierungen, Reparaturen oder Zählerstände
- Bei Verdacht auf nicht vertragsgemäße Nutzung
In jedem Fall müssen Sie als Vermieter die Wohnungsbesichtigung frühzeitig ankündigen – in der Regel mindestens 24 bis 48 Stunden vorher. Idealerweise erfolgt die Absprache schriftlich als Schreiben oder E-Mail. Hier kann Sie unsere Wohnungsübergabe App X-CITE Immo optimal unterstützen, denn dank der zahlreichen Features haben Sie die Daten Ihrer Mieter immer zur Hand und können Schreiben effizient aufsetzen.
Was sagt das Gesetz zum Besichtigungsrecht?
Im Mietrecht ist das Besichtigungsrecht des Vermieters klar geregelt. Dabei gilt – nur in Ausnahmefällen haben Sie als Vermieter das Recht auf eine unangemeldete Wohnungsbesichtigung. Selbst bei angekündigten Besichtigungen kann der Mieter verlangen, dass ein berechtigter Anlass vorliegt. Das einfache Interesse am Zustand des Mietobjekts reicht in der Regel nicht aus.
Für mehr Informationen rund um das Besichtigungsrecht des Vermieters findet sich im BGB der Paragraf 809. Zudem spielt auch der mietrechtliche Rechtsprechung zum Besitzschutz und Störung des Hausrechts eine Rolle. Durch diese Regelungen soll ein Ausgleich zwischen Eigentumsrechten und Mieterschutz geschaffen werden.
Vermietern empfehlen wir vor Wohnungsbesichtigungen daher, sich umfassend zu informieren und gegebenenfalls – wie bei der Vermietung an Angehörige – juristischen Rat einzuholen.