Daten­schutz sicher umsetzen

Datenschutz und DSGVO

Erfah­ren Sie, wie Sie per­so­nen­be­zo­gene Daten bei Woh­nungs­über­ga­ben, Objekt­be­ge­hun­gen und digi­ta­len Pro­zes­sen daten­schutz­kon­form erfas­sen, ver­ar­bei­ten und dokumentieren.

Bei jeder Woh­nungs­über­gabe und jeder Objekt­be­ge­hung ver­ar­bei­ten Haus­ver­wal­tun­gen und Woh­nungs­un­ter­neh­men per­so­nen­be­zo­gene Daten von Mie­te­rin­nen und Mie­tern. Wer Pro­to­kolle erstellt, Fotos auf­nimmt oder Unter­schrif­ten ein­holt, bewegt sich damit im Anwen­dungs­be­reich der Daten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung. Die­ser Bei­trag erklärt, wel­che Daten anfal­len, auf wel­cher Rechts­grund­lage ihre Ver­ar­bei­tung beruht und was beim Ein­satz einer App zu beach­ten ist. Die­ser Bei­trag ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche personenbezogenen Daten bei Übergaben und Begehungen anfallen

Ein Über­ga­be­pro­to­koll ent­hält deut­lich mehr per­so­nen­be­zo­gene Daten, als viele Ver­wal­tun­gen auf den ers­ten Blick ver­mu­ten. Dazu zäh­len Namen und Adres­sen der Miet­par­teien, Zäh­ler­stände für Strom, Gas und Was­ser, die sich einer Woh­nung und damit einer Per­son zuord­nen las­sen, sowie hand­schrift­li­che oder digi­tale Unter­schrif­ten. Auch Fotos aus der Woh­nung gel­ten als per­so­nen­be­zo­gene Daten, sobald sie einen Bezug zu einer iden­ti­fi­zier­ba­ren Per­son herstellen.

Bei Objekt­be­ge­hun­gen kom­men wei­tere Anga­ben hinzu, etwa Namen anwe­sen­der Mie­ter oder Hin­weise auf ein­zelne Wohn­ein­hei­ten. Ver­wal­tun­gen soll­ten sich des­halb einen Über­blick ver­schaf­fen, wel­che Daten in ihren Pro­to­kol­len tat­säch­lich erho­ben wer­den. Nur wer die eige­nen Daten­flüsse kennt, kann sie daten­schutz­kon­form gestalten.

Auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt

Für die meis­ten Ver­ar­bei­tun­gen bei der Woh­nungs­über­gabe ist keine Ein­wil­li­gung erfor­der­lich. Rechts­grund­lage ist in der Regel die Ver­trags­er­fül­lung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: Das Über­ga­be­pro­to­koll doku­men­tiert den Zustand der Woh­nung im Rah­men des Miet­ver­hält­nis­ses und dient damit unmit­tel­bar der Durch­füh­rung bezie­hungs­weise Abwick­lung des Ver­trags. Namen, Zäh­ler­stände und Unter­schrif­ten las­sen sich hier­auf stützen.

Dane­ben kann ein berech­tig­tes Inter­esse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht kom­men, etwa zur Beweis­si­che­rung für mög­li­che spä­tere Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Wich­tig ist die sau­bere Abgren­zung: Eine Ein­wil­li­gung sollte nur dort ein­ge­holt wer­den, wo keine andere Rechts­grund­lage trägt, denn sie ist jeder­zeit wider­ruf­lich. Wer die Ver­ar­bei­tung auf die Ver­trags­er­fül­lung stützt, schafft eine sta­bi­lere Grundlage.

Fotos bei der Wohnungsübergabe

Fotos sind das wich­tigste Mit­tel, um den Zustand einer Woh­nung nach­voll­zieh­bar fest­zu­hal­ten. Daten­schutz­recht­lich gilt dabei der Grund­satz der Daten­mi­ni­mie­rung: Foto­gra­fie­ren Sie sach­be­zo­gen, also den Man­gel, den Raum oder das Bau­teil, nicht die Lebens­um­stände der Bewoh­ner. Per­sön­li­che Gegen­stände wie Möbel, Klei­dung oder Doku­mente soll­ten mög­lichst nicht im Bild erscheinen.

In einer bereits geräum­ten Woh­nung ist das meist unpro­ble­ma­tisch. Fin­det die Über­gabe oder Bege­hung in einer bewohn­ten Woh­nung statt, emp­fiehlt es sich, Auf­nah­men anzu­kün­di­gen, sie gezielt auf den doku­men­tier­ten Sach­ver­halt zu beschrän­ken und Per­so­nen grund­sätz­lich nicht abzu­bil­den. So bleibt die Doku­men­ta­tion aus­sa­ge­kräf­tig, ohne unnö­tig in die Pri­vat­sphäre einzugreifen.

Aufbewahrung und Löschung von Übergabeprotokollen

Die DSGVO nennt keine fes­ten Spei­cher­fris­ten, son­dern ver­langt, dass Daten nur so lange auf­be­wahrt wer­den, wie der Zweck es erfor­dert. Für Über­ga­be­pro­to­kolle bie­tet sich die Ori­en­tie­rung an den gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten an, denn solange Ansprü­che aus dem Miet­ver­hält­nis gel­tend gemacht wer­den kön­nen, besteht ein nach­voll­zieh­ba­rer Grund zur Aufbewahrung.

Nach Ablauf die­ser Fris­ten soll­ten die Daten gelöscht oder anony­mi­siert wer­den. Prak­tisch bewährt sich ein doku­men­tier­tes Lösch­kon­zept, das fest­legt, wel­che Daten­ka­te­go­rien wann und durch wen gelöscht wer­den. Digi­tale Sys­teme erleich­tern das erheb­lich, weil sich Pro­to­kolle zen­tral ver­wal­ten und Fris­ten sys­te­ma­tisch nach­hal­ten lassen.

Auftragsverarbeitung: Was beim Einsatz einer App zu beachten ist

Setzt eine Ver­wal­tung eine cloud­ba­sierte App ein, ver­ar­bei­tet der Anbie­ter die Daten in ihrem Auf­trag. Dafür ver­langt Art. 28 DSGVO einen Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­trag, der unter ande­rem Gegen­stand, Dauer und Zweck der Ver­ar­bei­tung, die Daten­ka­te­go­rien sowie die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men regelt. Ver­ant­wort­lich bleibt die Ver­wal­tung; der Anbie­ter han­delt nach ihrer Weisung.

Zusätz­lich müs­sen die Betrof­fe­nen­rechte gewähr­leis­tet sein. Mie­te­rin­nen und Mie­ter kön­nen nach Art. 15 bis 17 DSGVO Aus­kunft über ihre Daten ver­lan­gen, unrich­tige Anga­ben berich­ti­gen las­sen und unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Löschung for­dern. Ver­wal­tun­gen soll­ten des­halb prü­fen, ob die ein­ge­setzte App sol­che Anfra­gen tech­nisch unter­stützt, etwa durch Export- und Löschfunktionen.

DATENSCHUTZ & DIGITALE DOKUMENTATION

Datenschutz beim Einsatz von X‑CITE

X‑CITE Immo ist eine kos­ten­lose, cloud­ba­sierte App für Woh­nungs­über­ga­ben und Objekt­be­ge­hun­gen, die auf struk­tu­rierte und nach­voll­zieh­bare Doku­men­ta­tion aus­ge­legt ist. Fotos wer­den mit Zeit­stem­pel gespei­chert, das Pro­to­koll ent­steht direkt vor Ort als PDF und wird mit digi­ta­ler Unter­schrift abgeschlossen.

Fest­ge­stellte Män­gel flie­ßen in eine zen­trale Män­gel­ver­wal­tung, sodass Daten nicht ver­streut in E‑Mail-Pos­t­­fä­chern oder Papier­ord­nern lie­gen. Infor­ma­tio­nen zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung und zu wei­te­ren Details der Daten­ver­ar­bei­tung stel­len wir Ihnen auf Anfrage bereit.

Häufige Fragen zu Datenschutz und DSGVO

Ja, sach­be­zo­gene Fotos zur Doku­men­ta­tion des Woh­nungs­zu­stands sind grund­sätz­lich zuläs­sig. Sie soll­ten sich auf Män­gel, Räume und Bau­teile beschrän­ken und per­sön­li­che Gegen­stände sowie Per­so­nen mög­lichst nicht zeigen.

In der Regel nicht. Die Ver­ar­bei­tung stützt sich meist auf die Ver­trags­er­fül­lung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO oder auf ein berech­tig­tes Inter­esse. Eine Ein­wil­li­gung ist nur nötig, wenn keine andere Rechts­grund­lage greift.

Eine feste gesetz­li­che Frist gibt es nicht. Üblich ist die Ori­en­tie­rung an den Ver­jäh­rungs­fris­ten für Ansprü­che aus dem Miet­ver­hält­nis; danach soll­ten die Daten nach einem Lösch­kon­zept gelöscht oder anony­mi­siert werden.

Ein AVV ist ein Ver­trag nach Art. 28 DSGVO zwi­schen der Ver­wal­tung und einem Dienst­leis­ter, der per­so­nen­be­zo­gene Daten in ihrem Auf­trag ver­ar­bei­tet. Er regelt unter ande­rem Zweck, Umfang und Sicher­heits­maß­nah­men der Verarbeitung.

Fachbeiträge zum Thema

Ver­tie­fende Infor­ma­tio­nen, Pra­xis­tipps und aktu­elle Bei­träge rund um Daten­schutz, DSGVO und den siche­ren Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in der Wohnungswirtschaft.